Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (19. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2021 SaatgutV Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 2 Nummer 2.4.5 Satz 2 werden die Wörter „Sorghum sudanense" durch das Wort „Sudangras" und jeweils die Wörter „Sorghum bicolor" durch das Wort „Sorghum" ersetzt.

2.
In Anlage 3 Nummer 1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum bicolor" durch das Wort „Sorghum", die Wörter „Sorghum sudanense" durch das Wort „Sudangras" und die Wörter „Sorghum bicolor x Sorghum sudanense" durch die Wörter „Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras" ersetzt.

3.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.3.1 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum bicolor" durch das Wort „Sorghum" ersetzt.

b)
In Nummer 1.3.2 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum sudanense" durch das Wort „Sudangras" ersetzt.

c)
In Nummer 1.3.3 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum bicolor x Sorghum sudanense" durch die Wörter „Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 19. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 1 20. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 10 wird ...