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Artikel 1 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung



Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie folgt gefasst:

§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag".

c)
Die Angabe zu § 193 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 193 Zustellung von Schriftstücken

§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten".

2.
Dem § 91 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird."

3.
§ 130a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts" das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

4.
In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „175" durch die Angabe „176 Absatz 1" ersetzt.

5.
Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:

§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie

2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

6.
Der bisherige § 173 wird § 174.

7.
Der bisherige § 174 wird aufgehoben.

8.
Die §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst:

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181."

9.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Rückschein" die Wörter „oder ein gleichwertiger Nachweis" eingefügt.

10.
§ 186 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein elektronisches Informationssystem" durch die Wörter „Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 192 wird wie folgt gefasst:

§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen."

12.
§ 193 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 193 Zustellung von Schriftstücken".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

1.
in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder

2.
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Gerichtsvollzieher beurkundet" die Wörter „im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt."

d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

13.
Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:

§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten

(1) Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

1.
elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

2.
als Schriftstück.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.

(2) Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde."

14.
§ 195 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist".

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 175 Absatz 4" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen."

15.
Dem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend."

16.
In § 317 Absatz 3 werden die Wörter „mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3" gestrichen.

17.
§ 699 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist."

18.
In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Rechtsdienstleistungsgesetzes" ein Komma sowie die Wörter „einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" eingefügt.

19.
§ 724 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden."

20.
§ 753 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

21.
§ 829 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist."

22.
§ 840 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 ERVAG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2023
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