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Artikel 2 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2023
§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Gerichtsvollzieher" ein Komma und das Wort „Steuerberater" eingefügt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater und" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 ERVAG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2024
... 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 ...
Artikel 34 ERVAG Inkrafttreten
... (4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (6) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. ...
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