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Artikel 18 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)
Artikel 18 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2022
In § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 19 ERVAG Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
... 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 34 ERVAG Inkrafttreten
... Artikel 20 und 33 treten am 1. November 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. ...
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