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Artikel 19 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)
Artikel 19 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
§ 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte". - 2.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen."
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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 34 ERVAG Inkrafttreten
... (6) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar 2026 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 13 RDAufStG Folgeänderungen
... der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ...
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