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Artikel 21 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 GBV § 78

§ 78 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist."

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Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 17 SanktDG II Änderung der Grundbuchverfügung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 46a Absatz 3a ...