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Artikel 33 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)
Artikel 33 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „26 Euro" durch die Angabe „28,60 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 341 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „52 Euro" durch die Angabe „57,20 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „26 Euro" durch die Angabe „28,60 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 33 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 34 ERVAG Inkrafttreten
... (2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. November 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142
Artikel 1 2. AOuEGAOÄndG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 138e Absatz 3 wird ...
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