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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (MautRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
Die Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln" durch ein Komma und die Wörter „und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „übt ein von" die Wörter „der Behörde oder" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „bestimmt" die Wörter „die Behörde oder" eingefügt.
- 3.
- In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit" durch die Wörter „ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren" ersetzt.
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