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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (MautRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 12. Oktober 2021 MautVvfV § 3, § 4, § 15

Die Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln" durch ein Komma und die Wörter „und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „übt ein von" die Wörter „der Behörde oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „bestimmt" die Wörter „die Behörde oder" eingefügt.

3.
In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit" durch die Wörter „ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren" ersetzt.

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