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Zweite Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung (2. BeschussVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622 (Nr. 71); Geltung ab 01.01.2022
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Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Beschussgesetzes, der durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie

-
des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 des Beschussgesetzes, wovon Satz 1 durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und Satz 2 zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit Schussapparate betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Beschussverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2022 BeschussV § 3, § 4, § 6, § 9, § 10, § 11, § 26, Anlage I, Anlage II

Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „noch" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im Wortlaut wird die Angabe „§ 9 Abs. 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 4" ersetzt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 4" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „amtlichen" das Wort „jeweiligen" und nach der Angabe „Anlage II" die Angabe „Abbildung 1" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Satz 2 ist das jeweilige amtliche Beschusszeichen nach Anlage II Abbildung 2 auf dem Prüfgegenstand aufzubringen."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „der jeweils zuständigen Stelle" die Wörter „nach Anlage II Abbildung 9" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschusszeichen" das Wort „amtliche" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ortszeichen" das Wort „jeweilige" eingefügt und das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc)
Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und vor dem Wort „Beschusszeichen" das Wort „amtlichen" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „vorhandene Prüfzeichen" durch die Wörter „vorhandene amtliche Beschusszeichen" sowie die Wörter „neben dem Prüfzeichen" durch die Wörter „neben dem amtlichen Beschusszeichen" ersetzt.

5.
In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

6.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2.100" durch die Angabe „2.000" ersetzt.

7.
§ 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 4 wird aufgehoben.

8.
In Anlage I Nummer 6.1 werden die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5" durch die Wörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1" ersetzt.

9.
Anlage II wird wie folgt geändert:

a)
Die Abbildung 1 wird wie folgt gefasst:

„Abbildung 1 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 1)

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Normaler Beschuss

von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Verstärkter Beschuss

von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Stahlschrotbeschuss

von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Beschuss

von Schwarzpulverwaffen

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Beschuss

von Böllern".

b)
Die Abbildung 2 wird wie folgt gefasst:

„Abbildung 2 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 2)

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind."

c)
Abbildung 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3 Nr. 1)" durch die Wörter „(§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)" ersetzt.

bb)
Das Ortszeichen Hannover und das Wort „Hannover" werden gestrichen.

cc)
Folgendes Ortszeichen mit der Ortsbezeichnung der Prüfbehörde wird angefügt:

Ortszeichen (BGBl. 2021 I S. 4624)
".

d)
Die Abbildung 4 wird wie folgt gefasst:

„Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition (§ 32 Absatz 2 Nummer 4)

Prüfzeichen (BGBl. 2021 I S. 4624)
".

e)
Die Abbildung 5 wird durch die folgenden Abbildungen 5a und 5b ersetzt:

„Abbildung 5a

Zulassungszeichen (BGBl. 2021 I S. 4624)


Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2.000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.

Abbildung 5b

Zulassungszeichen (BGBl. 2021 I S. 4624)


Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes."

f)
In der Überschrift der Abbildung 9 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer