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Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustNFAnO k.a.Abk.)
Eingangsformel
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, sowie nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an:
Artikel 1 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2021 BMVgBeamtVZustAnO
Artikel 2 Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
§ 1 der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 4. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4626) wird wie folgt gefasst:
- „§ 1 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:
- 1.
- die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn
- a)
- sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder
- b)
- es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,
- 2.
- die folgenden Entscheidungen in Angelegenheiten der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufgeführten Entscheidungen:
- a)
- die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird,
- b)
- die Entscheidung über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- c)
- die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen,
- d)
- die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs,
- e)
- die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- f)
- die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes versagt wird,
- g)
- die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,
- 3.
- die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, wird ihnen die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen, ob Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden:- 1.
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 2.
- Bundessprachenamt,
- 3.
- Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
- Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,
- 5.
- Katholisches Militärbischofsamt,
- 6.
- Militärrabbinat."
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2021 BMVgBeamtVZustAnO
(1) Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 30. September 2013 (BGBl. I S. 3739), die durch Anordnung vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 516) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Annegret Kramp-Karrenbauer
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