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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WOuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Wahlordnung Seeschifffahrt
Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der Wählerliste sind nach Maßgabe des § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszuweisen."
- 2.
- In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter „, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt.
- 4.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „in einem Wahlumschlag" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „; dasselbe gilt für die Wahlumschläge" gestrichen.
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in den Wahlumschlag legen kann" durch die Wörter „falten kann" ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettel" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist" durch die Wörter „Stimmzettel so gefaltet, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" ersetzt.
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 7.
- § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung."
- 8.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt." - b)
- Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
- 1.
- zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2,
- 2.
- zur Durchführung des Losverfahrens nach § 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1.
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."
- 9.
- In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter „verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt.
- 10.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „der §§ 27 bis 30" werden durch die Wörter „der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen."
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