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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WOuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
§ 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 7 Satz 2 werden die Angabe „und 3" sowie die Wörter „und die Wahlumschläge" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 11 wird das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmen" ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
- „17a.
- § 24 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung gilt entsprechend für die Wahlumschläge, die für eine Gruppe Verwendung finden."
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