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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches (TraBTAG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches
In § 108e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, werden die Wörter „bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter „von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TraBTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TraBTAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 2 EpiLageAufhG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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