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§ 2 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (AdenauerHStiftG k.a.Abk.)

G. v. 24.11.1978 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.12.1978; FNA: 224-6 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen

§ 2 Stiftungszweck



(1) Zweck der Stiftung ist es,

1.
das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Konrad Adenauer für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für Europa, für Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der jüngeren Geschichte sowie des Entstehens der Bundesrepublik Deutschland zu leisten;

2.
den Nachlaß Konrad Adenauers, soweit er nicht familiären Charakter hat, zu sammeln, zu pflegen, zu verwalten und für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

1.
Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" in Bad Honnef-Rhöndorf;

2.
Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Bad Honnef-Rhöndorf;

3.
Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;

4.
Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszwecks.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AdenauerHStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdenauerHStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AdenauerHStiftG Stiftungsvermögen
... von dritter Seite anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe ...