§ 3 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (AdenauerHStiftG k.a.Abk.)

G. v. 24.11.1978 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.12.1978; FNA: 224-6 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen

§ 3 Stiftungsvermögen



(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:

1.
die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet worden sind, und

2.
die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.



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