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§ 6 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (AdenauerHStiftG k.a.Abk.)
G. v. 24.11.1978 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.12.1978; FNA: 224-6 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 01.12.1978; FNA: 224-6 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung und den Erben Adenauer vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(3) Das Vorschlagsrecht der Erben Adenauer ist bis auf die zweite Generation in direkter Abstammung von Konrad Adenauer beschränkt. Danach fällt das Vorschlagsrecht an die Bundesregierung.
(4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
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