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§ 32a - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 32a Zeugen- und Sachverständigenvernehmung
(1) 1Für den Beweis durch Zeugen und Sachverständige gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 sind die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. 2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das gemäß § 32 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes zuständige Gericht zuständig. 3§ 32 Absatz 3 bleibt durch Satz 1 unberührt.
(2) 1Die Zeugenaussage soll schriftlich protokolliert werden. 2Das Protokoll soll Ort und Tag der Vernehmung, die Namen der bei der Zeugenvernehmung anwesenden Personen sowie die Unterschrift der mit der Vernehmung beauftragten Person und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch die Unterschrift von diesem enthalten.
(3) 1Das Protokoll ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. 2Die Genehmigung soll schriftlich erfolgen. 3Eine mündlich erteilte Genehmigung ist zu vermerken.
(4) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die Durchsetzungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. 2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften V. v. 15. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 115 m.W.v. 23. April 2025
Frühere Fassungen von § 32a AgrarOLkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.04.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften vom 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32a AgrarOLkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Artikel 1 AgrRÄndV Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe zu § 32a eingefügt: „§ 32a Zeugen- und ... der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe zu § 32a eingefügt: „ § 32a Zeugen- und Sachverständigenvernehmung". 2. In § 1 Absatz 4 wird nach ... 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 6. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Zeugen- und Sachverständigenvernehmung ... 6. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „ § 32a Zeugen- und Sachverständigenvernehmung (1) Für den Beweis durch Zeugen und ...
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