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§ 1 - Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (63. BEG172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2020



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2020 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 120.944.814 Euro,
- in Berlin 9.858.024 Euro,
- insgesamt 130.802.838 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 60.472.407 Euro,
- in Berlin 5.914.814 Euro,
- insgesamt 66.387.221 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 16.846.113 Euro,
- in Bayern 12.340.639 Euro,
- in Baden-Württemberg 10.435.250 Euro,
- in Niedersachsen 7.519.134 Euro,
- in Hessen 5.912.777 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 3.848.467 Euro,
- in Schleswig-Holstein 2.734.241 Euro,
- im Saarland 924.881 Euro,
- in Hamburg 1.737.659 Euro,
- in Bremen 637.754 Euro,
- in Berlin 1.478.704 Euro,
- insgesamt 64.415.619 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen 13.840.573 Euro,
- Bayern 11.211.034 Euro,
- Hessen 6.593.539 Euro,
- Rheinland-Pfalz 35.608.447 Euro,
- Berlin 8.379.320 Euro,
- insgesamt 75.632.913 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 1.434.683 Euro,
- Niedersachsen 3.396.653 Euro,
- Schleswig-Holstein 2.416.211 Euro,
- Saarland 497.167 Euro,
- Hamburg 1.102.754 Euro,
- Bremen 398.224 Euro,
- insgesamt 9.245.692 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

 
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