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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel (AromenRAV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 (Nr. 75); Geltung ab 27.10.2021
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Artikel 2 Änderung der Käseverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 27. Oktober 2021 KäseV § 3, § 4, § 23, § 30

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung;".

b)
In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter „und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

2.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

3.
Der sechste Abschnitt wird aufgehoben.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „bis" durch das Wort „oder" ersetzt.