(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung umfasst:
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 3.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der
Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem
Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§
2 bis 4 der
Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen und
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß §
4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß §
5 zu prüfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960