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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung (KrW/AbfMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2005 BGBl. I S. 359; zuletzt geändert durch Artikel 32 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 806-21-7-82 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Technik", "Organisation" sowie "Führung und Personal". Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Handlungsbereich "Technik":

a)
Betriebstechnik in der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

b)
Logistik, Sammlung und Transport,

c)
Stadtreinigung und Winterdienst;

2.
Handlungsbereich "Organisation":

a)
Kostenwesen,

b)
Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung,

c)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,

d)
Recht;

3.
Handlungsbereich "Führung und Personal":

a)
Personalführung,

b)
Personalentwicklung,

c)
Managementsysteme.

(2) Es werden drei, die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der "Grundlegenden Qualifikationen" gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebstechnik in der Kreislauf- und Abfallwirtschaft" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Stoffstrommanagement zu führen, die Verfahrenstechniken anzuwenden, die Einrichtungen und Anlagen zu überwachen und zu steuern, um den Anlagenbetrieb entsprechend den Normen und Vorschriften zu gewährleisten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Anwenden der chemischen, biologischen und physikalischen Methoden und Verfahren der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

b)
Führen des Stoffstrommanagements,

c)
Überwachen und Steuern der Einrichtungen und Anlagen unter optimalem Einsatz der Betriebsmittel,

d)
Planen und Einleiten von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in Anlagen und Einrichtungen;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Logistik, Sammlung und Transport" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften Abfälle zu erfassen, zuzuordnen, zu sammeln, zu transportieren und zu lagern und die logistischen Vorgänge unter optimalen Bedingungen zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Erfassen, Getrennthalten, Bereitstellen und Zuordnen der Abfälle für die unterschiedlichen Verwertungs-, Behandlungs- und Beseitigungswege,

b)
Anwenden und Nutzen der Behälter-, Schüttungs-, Transport- und Fahrzeugtechniken einschließlich Vorhaltung, Wartung und Instandhaltung,

c)
Erstellen der Einsatz-, Revier- und Routenplanungen,

d)
Koordinieren des Einsatzes der Betriebsmittel;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Stadtreinigung und Winterdienst" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Techniken und Verfahren der Stadtreinigung und des Winterdienstes gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften angewendet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Anwenden der Techniken und Verfahren der Stadtreinigung unter optimalem Einsatz des Personals und der Betriebsmittel,

b)
Anwenden der Techniken und Verfahren des Winterdienstes unter optimalem Einsatz des Personals und der Betriebsmittel,

c)
Erstellen der Einsatz-, Revier- und Routenplanungen unter Berücksichtigung der Dringlichkeiten des Winterdienstes und der Verkehrssicherungspflicht,

d)
Einhalten der Dokumentationspflichten bei Stadtreinigung und Winterdienst.

(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,

b)
Überwachen und Einhalten des Budgets,

c)
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte,

d)
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

e)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,

f)
Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,

g)
Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Instrumente der Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenbetreuung gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften beherrscht werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,

b)
Planen des Personaleinsatzes,

c)
Anwenden von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie Kommunikationstechniken bei der Disposition,

d)
Anwenden von Grundlagen der Betriebsüberwachung bei Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich der Sammlung, des Transportes von Abfällen, der Stadtreinigung und des Winterdienstes,

e)
Einhalten der Güteanforderungen an Stoffströme mit Probenahme, Analytik und Gütesicherung,

f)
Anwenden von Kenntnissen über Organisationsverschulden unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation und der Managementhaftung,

g)
Darstellen der Möglichkeiten der Kundenbetreuung, der Kundenorientierung und Wirkungen auf die Kundenbindung,

h)
Bearbeiten von Kundenaufträgen;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes,

b)
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

c)
Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

d)
Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln,

e)
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;

4.
im Qualifikationsschwerpunkt "Recht" soll das Vertrautsein mit den für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des untergesetzlichen Regelwerks,

b)
Berücksichtigen des Wasserrechts und des Bundesimmissionsschutzrechts,

c)
Berücksichtigen des Güterkraftverkehrs-, Straßenverkehrs-, Gefahrgut- und Transportrechts,

d)
Berücksichtigen des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Berücksichtigen des Straßenreinigungsrechts,

e)
Berücksichtigen des allgemeinen Verwaltungsrechts und der Satzungen.

(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" und "Organisation" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

b)
Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eignung und Befähigung,

c)
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

d)
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,

e)
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

f)
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

g)
Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten,

h)
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen,

i)
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs,

b)
Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien,

c)
Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung,

d)
Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Managementsysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Berücksichtigen des Einflusses von Managementsystemen auf das Unternehmen,

b)
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Systemziele,

c)
Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen,

d)
kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzielen.

(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.

(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 32 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrW/AbfMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW/AbfMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KrW/AbfMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 KrW/AbfMeistPrV Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu ...
§ 7 KrW/AbfMeistPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.  ... nach § 5 Absatz 2 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 . Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der ...