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Verordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen (Gesundheits-IT Interoperabilitätsverordnung - GIV)

V. v. 22.10.2021 BGBl. I S. 4739 (Nr. 76)
Geltung ab 03.11.2021; FNA: 860-5-79 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel *



Auf Grund des § 375 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 66a Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


§ 1 Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern



(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen (Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berücksichtigt werden:

1.
Implementierungsleitfaden Primärsysteme - Elektronische Patientenakte (Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,

2.
Implementierungsleitfaden Primärsysteme - E-Rezept (Version 1.3.0) bis zum 1. Januar 2022.

(2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die ausschließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammenhang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. November 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

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