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Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften (KÜOuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

-
des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden sind, sowie

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist:


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1)
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Bezug auf die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen.


Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 KÜO § 6, Anlage 2, Anlage 3

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,".

2.
In Anlage 2 wird das „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" wie folgt geändert:

a)
In der linken unteren Spalte werden vor den Wörtern „Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes" die Wörter „Name und" eingefügt.

b)
In der rechten unteren Spalte werden die Angaben „Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten", „Datum" und „Unterschrift des Eigentümers/Verwalters" nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.

3.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 werden in der Spalte „Bezeichnung" nach dem Wort „Gebäude" die Wörter „oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG" eingefügt.

b)
Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern 3.3 bis 3.12 ersetzt:

„3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin
betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
1,5
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden
mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2
GEG)
1,5
3.5Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72
Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG)
 
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3,0
3.8Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten
Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
1,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm-
wasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4
GEG)
2,0
3.10Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen
in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1
SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
7,0
3.11Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder
Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung
über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute
0,8
3.11.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal 35,0
3.11.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0
3.12Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8".



Artikel 2 Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 EU/EWR HwV § 5, § 6

Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme wählen."

2.
In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. November 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier