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Synopse aller Änderungen der Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung am 24.06.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2023 durch Artikel 2 der 3. LSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. LSVÄndV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel * Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung | |
(Text alte Fassung) Artikel 2 Weitere Änderung der Ladesäulenverordnung | (Text neue Fassung) Artikel 2 (aufgehoben) |
Artikel 3 Inkrafttreten Schlussformel | |
Artikel 2 Weitere Änderung der Ladesäulenverordnung | Artikel 2 (aufgehoben) |
Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: '2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe a) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.' b) Die folgenden Sätze werden angefügt: 'Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.' 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern '§ 3 Absatz 4' die Wörter 'und § 4 Satz 2 Nummer 2' eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: '(4) Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4 Satz 2 Nummer 2 ausgenommen.' c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe '3' wird durch die Angabe '4' ersetzt. | |
Artikel 3 Inkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. | |
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. | (2) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15087/v298659-2023-06-24.htm