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Synopse aller Änderungen der HöfeVfO am 01.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 33 des 2. KostRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HöfeVfO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HöfeVfO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | HöfeVfO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht § 2 Eintragungsgrundsatz § 3 Ersuchensgrundsatz § 3a § 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften § 5 Vermutung § 6 Hofvermerk § 7 Besonderes Grundbuchblatt § 8 Löschungsersuchen von Amts wegen § 9 Benachrichtigung § 10 Höfeakten § 11 Feststellungsverfahren § 12 Abänderung der Entscheidung § 13 Zustimmungsverfahren § 14 Beschwerdeberechtigung § 15 Entscheidung im Zustimmungsverfahren § 16 Übergabeverträge § 17 Stundungsverfahren | |
(Text alte Fassung) § 18 Kostenfreie Geschäfte § 19 Geschäftswert nach freiem Ermessen § 20 Geschäftswert in anderen Verfahren § 21 Volle Gebühr § 22 Doppelte Gebühr § 23 Viertel Gebühr § 24 Beschwerdeverfahren | (Text neue Fassung) § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 20 (aufgehoben) § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) § 24 (aufgehoben) |
§ 25 Anpassungsverfahren § 26 | |
§ 18 Kostenfreie Geschäfte | § 18 (aufgehoben) |
Für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück sowie für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. | |
§ 19 Geschäftswert nach freiem Ermessen | § 19 (aufgehoben) |
Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung bei a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h, b) Zustimmungsverfahren (§ 13), c) Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 17), d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung), e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung), f) Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung), g) Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung, h) sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25. | |
§ 20 Geschäftswert in anderen Verfahren | § 20 (aufgehoben) |
Der Geschäftswert bestimmt sich bei a) Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages nach dem Wert des zu übergebenden Hofes, b) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden, c) Wahlverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung) nach dem Wert des gewählten Hofes nach Abzug der Schulden, d) Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung) nach der Hälfte des Wertes des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Schulden, e) Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der Höfeordnung) nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden. Der Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 bis 5 der Kostenordnung. | |
§ 21 Volle Gebühr | § 21 (aufgehoben) |
Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren, welche betreffen a) Feststellungen in einem Verfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h, b) die Zustimmung in einem Verfahren nach § 13, c) die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs in einem Verfahren nach § 17, d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung), e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung), f) die Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung), g) die Ausstellung eines Erbscheins. | |
§ 22 Doppelte Gebühr | § 22 (aufgehoben) |
Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g, b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung, c) Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25. | |
§ 23 Viertel Gebühr | § 23 (aufgehoben) |
Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für a) das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes, b) die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung, c) die Entgegennahme der Erklärung im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten Gebühr, d) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung. | |
§ 24 Beschwerdeverfahren | § 24 (aufgehoben) |
Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den §§ 21 bis 23 bestimmten Gebührensätze auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte. |
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