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Änderung § 1a Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel vom 14.10.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die nachstehenden Zusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen:

(Text neue Fassung)

(1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen:

Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302);

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);

Thiamin-chlorid-hydrochlorid;

Thiamin-nitrat;

Riboflavin-5-phosphat-Natrium;

Pyridoxin-hydrochlorid;

Natrium- und Calcium-D-pantothenat;

alpha- und beta-Tocopherylacetat;

alpha- und beta-Tocopherylsuccinat;

Nicotinsäure;

Nicotinsäureamid.

vorherige Änderung

(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen; die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten sowie die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.



(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.

 

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