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Änderung § 1a Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel vom 14.10.2011
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§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a | |
(Text alte Fassung) (1) Die nachstehenden Zusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen: | (Text neue Fassung) (1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen: |
Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302); 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304); Thiamin-chlorid-hydrochlorid; Thiamin-nitrat; Riboflavin-5-phosphat-Natrium; Pyridoxin-hydrochlorid; Natrium- und Calcium-D-pantothenat; alpha- und beta-Tocopherylacetat; alpha- und beta-Tocopherylsuccinat; Nicotinsäure; Nicotinsäureamid. | |
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen; die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten sowie die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. (3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken. | (2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. (3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken. |
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