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Änderung § 2a Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel vom 14.10.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a


(1) (weggefallen)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(Text neue Fassung)

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(3) (weggefallen)

vorherige Änderung

(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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