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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (2. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1; Geltung ab 16.11.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Impfverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2021 CoronaImpfV § 1, § 3, § 6, § 8, § 11, § 17

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2021 (BAnz AT 01.10.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „arzneimittelrechtlichen Zulassung" die Wörter „oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien" eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können den Impfstoff auch direkt vom Land beziehen."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro" durch die Wörter „28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „7. Juni 2021" durch die Angabe „16. November 2021" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung je an die Apotheke abgegebener Durchstechflasche in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Abgabe von durch den Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 2,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche des Impfstoffes Spikevax, im Übrigen 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche."

5.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 wird das Wort „zweiten" durch das Wort „fünften" ersetzt.

b)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 6 sind erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 28. Februar 2022 abzurechnen."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Anspruch nach § 7 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 6 und 7 ausgeschlossen."

6.
In § 17 Satz 1 werden die Wörter „am 31. Dezember 2021" durch die Wörter „mit Ablauf des 30. April 2022" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. CoronaImpfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. CoronaImpfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. CoronaImpfVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden nach dem Wort „Terminvergabe" die ...