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Änderung Artikel 20b Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 12.12.2021

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Artikel 20b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
Artikel 20b n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 20b Änderung der Hygienepauschaleverordnung


(Text neue Fassung)

Artikel 20b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (BAnz AT 05.07.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe '31. Dezember 2021' durch die Angabe '31. März 2022' ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'sie tritt an dem Tag außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgehoben wird' durch die Wörter 'sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft' ersetzt.

b) § 2 Satz 2 wird aufgehoben.



 

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