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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. - Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 Euro nacherhoben. | Bis Gebühren- jahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2022: 20,80 jährlich |
2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- gesetzes - Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts- register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. - Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche- gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. | 1,65 pro abgerufenem Dokument |
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab- satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. - Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren- tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an. | 7,50 pro Ausdruck |
4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung eines wirt- schaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit". |
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TrGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Artikel 1 TrGebVÄndV Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
... Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4919 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) ...
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