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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben (GVVEUAnpV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 StromGVV § 1, § 2, § 6, § 8, § 9, § 11, § 12, § 14, § 16, § 19, § 20, § 21, § 23, § 3
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Verbrauchsermittlung". - b)
- Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Übergangsregelung".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach den Wörtern „Grundversorgung nach § 36" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger" gestrichen und nach dem Wort „nicht" die Wörter „nach Satz 4" eingefügt.
- cc)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen." - dd)
- In Satz 5 wird nach den Wörtern „Ersatzversorgung nach § 38" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird nach den Wörtern „das nach § 36" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- 3.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers" durch die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer" ersetzt.
- bb)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist," gestrichen.
- bbb)
- In Buchstabe c werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2998)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Satz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Allgemeinen Bedingungen" die Wörter „der Grundversorgung" eingefügt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- den Zeitraum der Abrechnungen,".
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
- „4.
- Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
- 5.
- die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
- 6.
- das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5."
- c)
- In Satz 7 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5" ersetzt.
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt."
- 4.
- § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 5.
- Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen." - 6.
- In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang" das Wort „an" durch das Wort „am" ersetzt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Verbrauchsermittlung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden" durch die Wörter „den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3" durch die Angabe „§ 40b Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung nach § 2" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- 9.
- § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Vorkassensysteme" wird durch das Wort „Vorauszahlungssysteme" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten."
- 10.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich." - b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden."
- 11.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach den Wörtern „Netzbetreiber nach § 24" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist." - cc)
- Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen." - dd)
- Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen." - ee)
- Im neuen Satz 8 wird nach den Wörtern „Höhe des Betrages nach" die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 6 und 7" ersetzt.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören
- 1.
- örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
- 2.
- Vorauszahlungssysteme,
- 3.
- Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und
- 4.
- Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:- 1.
- eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie
- 2.
- eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können." - c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
- 12.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Grundversorgung nach § 36" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen."
- 13.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden."
- 14.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen." - 15.
- In § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GVVEUAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVVEUAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 4 EnWRKAnpG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden ...
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