Teil 1 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)

Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt für Betreiber von Wasserstoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermittlung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Netzentgelte).

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§ 2 Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes zu decken.

(2) 1Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu dokumentieren. 2Diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte Teilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unabhängig voneinander betrieben werden können. 2Eine Teilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich ist. 3Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. 4Dabei kann die Zuordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen. 5Die Zuordnung der Kosten ist zu dokumentieren. 6Bei der Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen Teilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzuwenden.



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