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§ 15 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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Teil 3 Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes
§ 15 Berichtspflicht
(1) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. 2Der Bericht muss enthalten:
- 1.
- eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2.
- eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und
- 3.
- einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
- die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,
- 2.
- den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,
- 3.
- die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und
- 4.
- die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15120/b41830.htm