§ 15 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)

Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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Teil 3 Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes
§ 15 Berichtspflicht

Teil 3 Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes

§ 15 Berichtspflicht



(1) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. 2Der Bericht muss enthalten:

1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und

3.
einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.

3Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1.
die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,

2.
den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,

3.
die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und

4.
die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.



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