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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (3. PreisVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968 (Nr. 80); Geltung ab 01.04.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2022 PreisV 30/53 § 4, § 9, § 12, Anlage, § 2, § 5, § 10

Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:

„(2) Marktgängig ist eine Leistung, für die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Markt aus Angebot und Nachfrage für diese Leistung mit funktionierendem Wettbewerb besteht (allgemeiner Markt). Marktgängig ist eine Leistung auch, wenn zu ihrer Beschaffung durch ein Vergabeverfahren ein Markt geschaffen wurde, auf dem mindestens zwei Anbieter zuschlagsfähige Angebote abgegeben haben (besonderer Markt).

(3) Im Verkehr üblich ist der Preis, den der betreffende Anbieter für die Leistung im Wettbewerb regelmäßig durchsetzen kann.

(4) Gibt es für eine Leistung einen verkehrsüblichen Preis auf dem allgemeinen Markt, ist dieser maßgeblich im Sinne von Absatz 1. Gibt es für die Leistung auf dem allgemeinen Markt keinen verkehrsüblichen Preis, wird vermutet, dass der Preis, zu dem die Leistung auf einem besonderen Markt angeboten wird, im Verkehr üblich ist, wenn er sich unter den Bedingungen eines Wettbewerbs herausgebildet hat."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 5 bis 7.

c)
In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1, 5 und 6" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5" durch das Word „zehn" ersetzt und nach dem Wort „Jahre" werden die Wörter „ab Bewirkung der geschuldeten Gegenleistung durch den öffentlichen Auftraggeber" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Entscheidung, ob eine Prüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stattfindet, treffen die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „Abschriften" werden die Wörter „, Fotokopien, Ausdrucke, fotografische Abbildungen, elektronische Daten und Dateien" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5 Absatz 1 nicht ermitteln oder berechnen können, können sie diese schätzen. Geschätzt werden kann insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, seine Auskunft verweigert oder seine Unterlagen unter Verletzung der Mindestaufbewahrungsfrist des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr vorliegen. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Bei der Schätzung können die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Daten des Auftragnehmers zurückgreifen, die ihnen aus anderen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 bei dem Auftragnehmer bereits vorliegen. Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können im Rahmen der Schätzung der Kosten des Auftragnehmers angemessene Sicherheitsabschläge ansetzen. Können die Kosten des Auftragnehmers nur innerhalb eines bestimmten Rahmens geschätzt werden, so kann dieser Rahmen zu Lasten des Auftragnehmers ausgeschöpft werden. Ist eine Schätzung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde ganz oder teilweise nicht möglich, so kann diese die betroffenen Kostenpositionen des Auftragnehmers mit Null ansetzen."

3.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffentliche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden."

4.
Die Anlage Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste bleiben die nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Steuern und Beträge außer Ansatz. Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren Steuern und Beträge sind Kosten im Sinne der Nummer 4."

b)
Der Nummer 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Brennstoff- und Energiekosten sind verrechnungstechnisch wie Betriebsstoffe zu behandeln."

c)
In Nummer 14 Absatz 3 werden die Wörter „buch- oder karteimäßig" gestrichen.

d)
Nummer 15 wird aufgehoben.

e)
In Nummer 17 Absatz 2 wird die Angabe „1a" durch die Angabe „2a" und die Angabe „1b" durch die Angabe „2b" ersetzt.

f)
Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Personal oder Anlagen" angefügt.

bb)
Der Wortlaut wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Stoffe" werden ein Komma und die Wörter „Personal oder Anlagen" eingefügt.

bbb)
Das Wort „Stoffkosten" wird durch das Wort „Kosten" ersetzt.

g)
Nummer 25 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung),".

h)
Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Gewerbesteuer" die Wörter „(auch Gewerbeertrag- und Lohnsummensteuer)" gestrichen, nach dem Wort „Grundsteuer" das Wort „und" eingefügt und die Wörter „und die Steuer für den Selbstverbrauch (§ 30 des Umsatzsteuergesetzes)" gestrichen.

bb)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)" durch die Wörter „dem Umsatzsteuergesetz" und das Wort „Vorsteuern" durch das Wort „Steuern" ersetzt.

i)
Nummer 31 wird aufgehoben.

j)
In Nummer 39 Absatz 3 werden die Wörter „Tagesneuwert der Anlage" durch die Wörter „Anschaffungspreis oder Herstellkosten" ersetzt.

k)
Nummer 44 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 werden die Wörter „durch öffentliche Auftraggeber" durch die Wörter „zu Aufträgen" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „notwendig sind" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „, die Forderungen aus Kriegsschäden und die Kriegsfolgeschäden" gestrichen.

l)
In Nummer 45 Absatz 6 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt.

m)
In Nummer 48 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „(Wagnisprämien) in" das Wort „die" durch das Wort „der" und das Wort „eingesetzt" durch das Wort „angesetzt" ersetzt.

n)
Nummer 52 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Entgelt für das allgemeine Unternehmerwagnis ist in einem Hundertsatz auf die Netto-Selbstkosten oder in einem festen Betrag zu bemessen."

bb)
In Absatz 3 werden die Wörter „oder mittels einfacher Schlüssel" gestrichen.

cc)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist die Höhe des Entgelts für das allgemeine Unternehmerwagnis für die Leistung durch die Vertragsparteien nicht bestimmt, ist der übliche Gewinnzuschlag im Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen."

5.
In § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1 und in Nummer 43 Absatz 2 sowie in Nummer 52 Absatz 1 Satz 2 der Anlage werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier