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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) (IndMIsoPrV k.a.Abk.)
V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 806-21-7-40 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1993; FNA: 806-21-7-40 Berufliche Bildung
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§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Technische Kommunikation und Information,
- 3.
- Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe,
- 4.
- Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
- 5.
- Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.
(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie grundlegende mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisrelevanter Aufgabenstellungen anwenden kann. Dies schließt ein, daß sie elementare Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie, die für den Bereich der Isoliertechnik von Bedeutung sind, kennt. Außerdem soll sie deutlich machen, daß sie die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Grundkenntnisse über:
- a)
- Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand,
- b)
- physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere der Wärmeübertragung, Schallerzeugung und Schallübertragung, der Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der Wasserdampfdiffusion,
- c)
- Korrosion, insbesondere ihre Einflüsse auf die Materialien und ihre Verhütung,
- d)
- Eigenschaften und Verhalten von Materialen im Zusammenhang mit Temperatur, Schall, Feuchtigkeit und Brand; Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe; Schutzmaßnahmen;
- 2.
- Berechnen von:
- a)
- Längen, Flächen, Rauminhalten sowie Kräften und Momenten auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,
- b)
- Wärmemengen und Maßänderungen durch Temperatureinfluß,
- c)
- Wärmeströmen durch Dämmschichten im Beharrungszustand,
- d)
- Wärmeströmen für einschlägige Wärmedämmung mit Hilfe von Diagrammen und Zahlentafeln;
- 3.
- Grundkenntnisse aus der Statistik.
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation und Information" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Kommunikations- und Informationsmittel kennt und anwenden kann. Sie soll in der Lage sein, Daten und Anweisungen verschiedener Informationsträger richtig zu interpretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung, Realisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzusetzen. Darüber hinaus soll sie befähigt sein, technische Probleme zu erfassen, Lösungsansätze aufzuzeigen und Informationen auf geeigneten Informationsträgern weiterzugeben. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten unterschiedlicher Informationsträger, insbesondere technischer Zeichnungen und Stücklisten, von Plänen betriebstechnischer Anlagen, isometrischer Darstellungen, Tabellen, Diagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung einschlägiger Normen;
- 2.
- Erfassen und Auswerten von Daten, insbesondere durch Darstellen in Tabellen, Statistiken und grafischen Aufbereitungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen;
- 3.
- Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener Informationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von Arbeitsanweisungen;
- 4.
- Darstellung technischer Sachverhalte einschließlich ihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informationsträgern, insbesondere Erstellen von Baustellenfortschrittsberichten, Anfertigen von Werkstattfertigungs- und Montageskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen, Erstellen von Aufmaß und Aufmaßzeichnungen nach dem vereinheitlichten isometrischen Aufmaßsystem.
(4) Im Prüfungsfach "Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, unter Anwendung einschlägiger technischer Regelwerke Aufbau und Eigenschaften der Dämm- und Hilfsstoffe zu bestimmen und daraus auf materialgerechte Lagerung, Transport, Bearbeitung und Verwendung zu schließen. Sie soll neben der sachgerechten Auswahl der Materialien weiterhin in der Lage sein, Entscheidungen über ihre zweckmäßige Anbringung treffen zu können. Bei ihren Entscheidungen sind neben technischen und organisatorischen Gesichtspunkten auch Kostengesichtspunkte sowie die Aspekte der Energieeinsparung, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Lagerung und Transport von Dämm- und Hilfsstoffen unter Einhaltung der Sicherheits- und Beladevorschriften, einschließlich qualitativer und quantitativer Wareneingangs- und Warenausgangskontrollen;
- 2.
- Auswahl, Verwendung und Anbringung von Dämm- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer physikalischen und technischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit;
- 3.
- Auswahl, Verwendung und Anbringung von Verbindungs- und Befestigungselementen sowie der Ummantelung unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer physikalischen und technischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit;
- 4.
- Auswahl und Aufbau von Hilfs- und Trägerkonstruktionen unter Berücksichtigung insbesondere der Montagefreundlichkeit, von Arbeitssicherheits- und Umweltschutzaspekten;
- 5.
- Verhalten beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemischen Stoffen;
- 6.
- Kenntnisse einschlägiger Werkstoff- und Halbzeugnormen.
(5) Im Prüfungsfach "Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der technischen Einrichtungen, der Betriebsstätte und der Anwendungsstelle im Hinblick auf einen rationellen Fertigungs- und Montageablauf beherrscht. Sie soll in der Lage sein, die einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Gerüstkonstruktionen für die Anbringung der Dämmstoffe auszuwählen und die Wartung sowie Instandhaltung sicherzustellen. Dabei sind die betrieblichen Aufgaben so zu koordinieren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zugeführt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicherheits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung trägt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Energieversorgung in der Betriebsstätte und der Anwendungsstelle, Arbeitssicherheit, Umweltschutz:
- a)
- Energiearten, Energieversorgungsanlagen und deren Einsatz, energiesparende und umweltschützende Maßnahmen,
- b)
- Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen, spezifische Rechtsvorschriften,
- c)
- Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Hilfe und Maßnahmen zur Unfallverhütung;
- 2.
- Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen, Arbeitssicherheit und Umweltschutz:
- a)
- Funktion, Einsatz, Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, insbesondere von Kranen, Aufzügen, Staplern, Bearbeitungsmaschinen und Verkehrsträgern im innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Transport,
- b)
- Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen,
- c)
- Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung von Emissionen, Lärm und anderen Schadensereignissen,
- d)
- umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewinnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum Schutze der Umwelt;
- 3.
- Dämmverfahren einschließlich Kostenkalkulation, Personaleinsatz und Qualitätssicherung:
- a)
- Wärmedämm- und Kältedämmverfahren, Brandschutzmöglichkeiten und Schalldämmverfahren, Isolierung gegen Feuchtigkeit,
- b)
- Kalkulationsverfahren insbesondere Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernrechnung und Zuschlagsrechnung zur Vor-, Zwischen- und Nachkalkulation sowie Kalkulationsfaktoren, insbesondere Sach-, Personalkosten und Investitionen, Erstellen von Leistungsbeschreibungen,
- c)
- Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifikationen und Arbeitsplatzanforderungen, Konfliktbegrenzung, Gesetze und Bestimmungen bei der Personalgewinnung,
- d)
- Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Möglichkeiten und Verfahren, Prüf- und Kontrollmethoden sowie Fehlerbeseitigung und Abnahme unter Einhaltung von Normen, Vorschriften und Bestimmungen.
(6) Im Prüfungsfach "Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begründen kann. Insbesondere soll sie in der Lage sein, berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu begründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwortung des Industriemeisters für die technischen, organisatorischen und sozialen Belange, die Kosten- und Zeitplanung sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen und -grundsätze besonders zum Ausdruck kommen.
(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen.
(8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwölf Stunden betragen; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
- 1.
- Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 2 Stunden,
- 2.
- Technische Kommunikation und Information: 2 Stunden,
- 3.
- Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe: 1,5 Stunden,
- 4.
- Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 4 Stunden.
(9) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 10 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 10 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 17 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndMIsoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMIsoPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IndMIsoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 IndMIsoPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ...
§ 7 IndMIsoPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und 2. die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6. Aus ... Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und 2. die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 . Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für ...
Anlage 2 IndMIsoPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... und Bewertung mit Note, b) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note, c) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 ... 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note, c) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note, d) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 ... 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note, d) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note, e) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 ... 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note, e) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie f) Benennung der mündlichen Prüfung nach § ... 5 und Bewertung mit Note sowie f) Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 17 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Wurde in nicht mehr als einem der in ...
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