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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 17.12.2019
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Fachrichtungsübergreifender Teil | |
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. 2 Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden: | (Text neue Fassung) (2) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. 2 Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. aus der Volkswirtschaftslehre: a) Produktionsformen, b) Wirtschaftssysteme, c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft; 2. aus der Betriebswirtschaftslehre: a) Betriebsorganisation: aa) Aufbauorganisation, bb) Arbeitsplanung, cc) Arbeitssteuerung, dd) Arbeitskontrolle, b) Organisations- und Informationstechniken, c) Kostenrechnung. | |
(3) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. 2 Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden: | (3) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. 2 Sie soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für ihren Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. aus dem Grundgesetz: a) Grundrechte, b) Gesetzgebung, c) Rechtsprechung; 2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: a) Arbeitsvertragsrecht, b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht, c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, d) Tarifvertragsrecht, e) Sozialversicherungsrecht; 3. Umweltschutzrecht. | |
(4) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden: | (4) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, b) Gruppenverhalten; 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, c) Führungsgrundsätze; 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb: a) Rolle des Industriemeisters, b) Kooperation und Kommunikation, c) Führungstechniken und Führungsverhalten. (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. (6) 1 Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 2 Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 2 Stunden. | |
(7) 1 In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2 Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. 3 Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | (7) 1 In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2 Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. 3 Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern. |
(8) 1 Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
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