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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IndMIsoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMIsoPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndMIsoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 IndMIsoPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... und Brandschutz) umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4 , 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 3. den berufs- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 17 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
... und Brandschutz) umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4 , 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 3. den berufs- und ... ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen." 2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in ...
 
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