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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IndMIsoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMIsoPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IndMIsoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
Anlage 2 IndMIsoPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
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