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Änderung § 12 BinSchPersV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 12 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene


(1) 1 Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt,

(Text neue Fassung)

1. ein Fahrzeug führt, das

a)
nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder

b)
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,

2. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,

3. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.

2 Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.

vorherige Änderung

(2) 1 Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis.

2 Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren.



(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

b) ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder

c) ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

2. 1 auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

b) ein Sportschifferzeugnis
oder

c)
ein Behördenschifferzeugnis.

2 Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren.

(heute geltende Fassung)