Tools:
Update via:
Änderung § 140 BinSchPersV vom 14.04.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 140 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV am 14. April 2023 und Änderungshistorie der BinSchPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 140 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung | § 140 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten | |
(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war. | (Text neue Fassung) (2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt. (3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15132/al0-174442.htm