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Änderung § 32 BinSchPersV vom 14.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 32 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bootsleute


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss

1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen

2. oder

(Text alte Fassung)

a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und

(Text neue Fassung)

a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und

b) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.



(heute geltende Fassung)