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Änderung § 32 BinSchPersV vom 14.04.2023
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§ 32 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung | § 32 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Bootsleute | |
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss 1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen 2. oder | |
(Text alte Fassung) a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und | (Text neue Fassung) a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und |
b) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen. |
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