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Änderung § 39 BinSchPersV vom 14.04.2023

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§ 39 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 39 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses


(1) 1 Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss

1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen und

4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen.

(Text neue Fassung)

3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,

4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und

5. für

a) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,

bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder

cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,

b) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

besitzen.


2 Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2 Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3 Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die



(2) 1 Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf

1. der Kieler Förde,

2. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

3. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,

4. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder

5. der Ems unterhalb des Emdener Hafens

berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. 2 Zusätzlich muss die Person

1. ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,

2. mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder

3. eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen.

(3) 1
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2 Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3 Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die

1. in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder

2. im Saisonbetrieb fahren.

vorherige Änderung

(3) 1 Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,



(4) 1 Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,

1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder

3. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.