Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 BinSchPersV vom 14.04.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV am 14. April 2023 und Änderungshistorie der BinSchPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 48 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 48 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss

1. mindestens 18 Jahre alt sein und

(Text alte Fassung)

2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erfolgreich absolviert haben.

(Text neue Fassung)

2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.