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Änderung § 59 BinSchPersV vom 14.04.2023

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§ 59 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 59 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene wird im Auftrag des Bundes von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg für den Bund durchgeführt. 2 Sie werden dabei als Teil der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig.

(2) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird
die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung und Bewertung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Der Prüfling kann bei Anmeldung zwischen den genannten Kammern wählen.


(Text neue Fassung)

1 Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. 2 Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. 3 Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.