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Änderung § 96 BinSchPersV vom 14.04.2023

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§ 96 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 96 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften


(1) 1 Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. 2 Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,

2. in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

3 Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

(heute geltende Fassung)