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Änderung § 96 BinSchPersV vom 14.04.2023
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§ 96 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung | § 96 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften | |
(1) 1 Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. 2 Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt: 1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN, 2. in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder 3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. 3 Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden. |
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