Änderung § 109 BinSchPersV vom 14.04.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV am 14. April 2023 und Änderungshistorie der BinSchPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 109 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 109 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

(Textabschnitt unverändert)

§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen


(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:


Stufe | Zulässige Anzahl
der Betten | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

A | B | C | D

1 | 50 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3

Steuermann | - | - | - | -

Bootsmann | - | - | - | -

Matrose | - | - | - | -

Leichtmatrose | 2 | 1 | 1 | 1

Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1

2 | 51 bis 100 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3

Steuermann | 1 | - | - | -

Bootsmann | - | - | - | -

Matrose | - | - | - | -

Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | 1

Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1

3 | Über 100 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3

Steuermann | 1 | - | - | -

Bootsmann | - | 1 | 1 | 1

Matrose | 1 | 1 | 1 | 1

Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | 1

Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1

(Text alte Fassung)


(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügt.

(Text neue Fassung)


(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.

(3) 1 Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. 2 Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. 3 Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.

(6) 1 Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. 2 Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed