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Änderung § 137 BinSchPersV vom 14.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 137 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 137 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen


(Text neue Fassung)

§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen


vorherige Änderung

(1) Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

2.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

(2) 1 Ärzten oder Ärztinnen, die bis zum 17. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind, Tauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen, und deren Ermächtigung vor dem 18. Januar 2024 endet, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der Anlage 32 befristet gestattet werden, solche Untersuchungen längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 durchzuführen, wenn die Ärzte oder Ärztinnen die in Anlage 32 genannten Anforderungen nachweislich erfüllen. 2 Die zuständige Behörde kann sich bei ihrer Entscheidung der Unterstützung der Berufsgenossenschaft bedienen.

(3) 1 Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen soll
in dem Verlängerungsbescheid durch von der zuständigen Behörde festzulegende Nebenbestimmungen sichergestellt werden. 2 Die Verlängerung ist wie die Ermächtigung bundesweit gültig und ist nicht übertragbar.



(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,

2. einem Arzt oder einer
Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

3.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)