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Zitierungen von § 66 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 BinSchPersV Wiederholung der gesamten Prüfung
... insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich. (2) Die Zulassung ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
§ 5 BinSchPersFührEBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.07.2024)
... Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung. (2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende ...
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