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Synopse aller Änderungen der BinSchPersV am 01.09.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2024 durch Artikel 5 der 2. BinSchStrOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2024 geltenden Fassung
BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen


(1) 1 Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;

(Text neue Fassung)

1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;

2. einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen wurden;

3. einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden;

4. einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas, wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerdgas betrieben wird;

5. einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Fähren handelt.

(2) 1 Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.

(3) 1 Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. 2 Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. 3 In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt.

(4) 1 Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. 2 Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht.

(5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.

(6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen


vorherige Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist. 2 Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschiffspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat.



(1) 1 Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist. 2 Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat.

(2) 1 Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeugnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an. 2 Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aussetzung aufzuheben.

(3) 1 Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2 Die zuständige Behörde hinterlegt die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem betroffenen Register nach § 18.

(4) 1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar ist. 2 Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähigungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amtlichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde abzuliefern.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden erteilt worden sind. 2 In diesem Falle unterrichtet die zuständige Behörde die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.