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Änderung § 3 BioSt-NachV vom 17.12.2022

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§ 3 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung
§ 3 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anforderungen für die Vergütung


(1) 1 Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn

1. die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte

a) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder

b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt,

2. die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen,

3. der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Absatz 2 erfüllt und

4. der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine entsprechende Registrierung beantragt hat.

(Text alte Fassung)

2 Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2022. 3 Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. 4 Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. 5 Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.

(Text neue Fassung)

2 Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. April 2023. 3 Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. 4 Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. 5 Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.

(2) 1 Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. 2 Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(3) 1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Drittstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wurde.

(4) 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. 2 Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.



(heute geltende Fassung)